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Auf dieser Seite können Sie die Rechengrößen des aktuellen Jahres für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung finden.
West | Ost | |
---|---|---|
Renten- und Arbeitslosenversicherung | 87.600 EUR/Jahr 7.300 EUR/Monat | 85.200 EUR/Jahr 7.100 EUR/Monat |
Knappschaft | 107.400 EUR/Jahr 8.950 EUR/Monat | 104.400 EUR/Jahr 8.700 EUR/Monat |
Kranken- und Pflegeversicherung | 59.850 EUR/Jahr 4.987,50 EUR/Monat | 59.850 EUR/Jahr 4.987,50 EUR/Monat |
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV | 40.740 EUR/Jahr 3.395 EUR/Monat | 39.480 EUR/Jahr 3.290 EUR/Monat |
Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung | 520 EUR/Monat | 520 EUR/Monat |
Gesamt | Beitragssatz AG | Beitragssatz AN | |
---|---|---|---|
gesetzl. Rentenversicherung | 18,60 % | 9,30 % | 9,30 % |
Knappschaft | 24,70 % | 15,40 % | 9,30 % |
Arbeitslosenversicherung | 2,60 % | 1,30 % | 1,30 % |
gesetzl. Krankenversicherung zzgl. durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | 14,60 %
Hinzu kommt ein einkommens- und krankenkassenabhängiger Zusatzbeitrag, der zur Hälfte vom Arbeitnehmer und zur Hälfte vom Arbeitgeber zu tragen ist. 1,60 % | 7,30 % 0,80 % | 7,30 % 0,80 % |
gesetzl. Pflegepflichtversicherung
Den Zuschlag zur Pflegeversicherung zahlen kinderlose Arbeitnehmer ab dem vollendeten 23. Lebensjahr. Mitglieder ohne Kinder Mitglieder mit 1 Kind Mitglieder mit 2 Kindern Mitglieder mit 3 Kindern Mitglieder mit 4 Kindern Mitglieder mit 5 Kindern oder mehr gesetzl. Pflegepflichtversicherung in Sachsen | 4,00 % 3,40 % 3,15 % 2,90 % 2,65 % 2,40 % s.o. | 1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,70 % 1,20 % | 2,30 % 1,70 % 1,45 % 1,20 % 0,95 % 0,70 % s.o. + 0,50 % |
2022 | 2023 | |
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Versicherungspflichtgrenze
auch Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG genannt
auch Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG genannt | 64.350 EUR/Jahr 5.362,50 EUR/Monat | 66.600 EUR/Jahr 5.550,00 EUR/Monat |
Beitragsbemessungsgrenze für Personen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei und in der PKV vollversichert waren für Personen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei und in der PKV vollversichert waren | 58,050 EUR/Jahr 4.837,50 EUR/Monat | 58.850 EUR/Jahr 4.987,50 EUR/Monat |
Einkommensgrenze für die Familienversicherung | 470 EUR/Monat | 485 EUR/Monat |
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 1,30 % | 1,60 % |
Höchstmöglicher Arbeitgeberzuschuss (inkl. Zusatzbeitrag): | ||
Krankenversicherung | 384,58 EUR/Monat | 403,99 EUR/Monat |
Pflegeversicherung | 73,77 EUR/Monat | 84,79 EUR/Monat |
Pflegeversicherung (in Sachsen) | 49,58 EUR/Monat | 59,85 EUR/Monat |
Höchstbeitrag (inkl. Zusatzbeitrag): | ||
Krankenversicherung (mit Krankengeld) | 769,16 EUR/Monat | 807,98 EUR/Monat |
Pflegeversicherung | 147,54 EUR/Monat zzgl. 16,94 EUR Den Zuschlag zur Pflegeversicherung zahlen nur kinderlose Arbeitnehmer ab dem vollendeten 23. Lebensjahr. | 169,58 EUR/Monat zzgl. 29,93 EUR Den Zuschlag zur Pflegeversicherung zahlen nur kinderlose Arbeitnehmer ab dem vollendeten 23. Lebensjahr. |
West | Ost | |
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Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4 % der BBG Rente (West) bis zu 4 % der BBG Rente (West) | 3.504 EUR/Jahr 292 EUR/Monat | |
Steuerliche Förderung § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung) bis zu 8 % der BBG West der Rentenversicherung (AG- und AN-Beitrag zusammen) § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung) bis zu 8 % der BBG West der Rentenversicherung (AG- und AN-Beitrag zusammen) | 7.008 EUR/Jahr 584 EUR/Monat | |
Sozialversicherungsrechtliche Förderung § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV (Direktversicherung) bis zu 4 % der BBG Rente (West) AG- und AN-Beitrag zusammen (Entgeltumwandlung) § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV (Direktversicherung) | 3.504 EUR/Jahr 292 EUR/Monat | |
Mindestumwandlung 1/160 der Bezugsgröße West 1/160 der Bezugsgröße West | 254,63 EUR/Jahr 21,22 EUR/Monat | |
Abfindung einer bAV § 3 BetrAVG 1 % (Rente) bzw. 12/10 (Kapital) der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV § 3 BetrAVG 1 % (Rente) bzw. 12/10 (Kapital) der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV | 33,95 EUR (Rente) 4.074 EUR (Kapital) | 32,90 EUR (Rente) 3.948 EUR (Kapital) |
Nachholregelung bei entgeltlosen Zeiten § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG steuerfrei bis zu 8 % der BBG Rente (West) multipliziert mit den "Fehljahren" (max. 10 Jahre) § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG steuerfrei bis zu 8 % der BBG Rente (West) multipliziert mit den "Fehljahren" (max. 10 Jahre) | max. 70.080 EUR | |
Vervielfältigungsregel bei Ausscheiden § 3 Nr. 63 Satz 3 BetrAVG steuerfrei bis zu 4 % der BBG Rente (West) multipliziert mit den Beschäftigungsjahren (max. 10 Jahre) § 3 Nr. 63 Satz 3 BetrAVG steuerfrei bis zu 4 % der BBG Rente (West) multipliziert mit den Beschäftigungsjahren (max. 10 Jahre) | max. 35.040 EUR |
steuerlich absetzbare Vorsorgeaufwendungen
(Eigenbetrag + Zulagen)
(Eigenbetrag + Zulagen) | bis 2.100 EUR/Jahr |
Mindesteigenbetrag zum Erhalt der vollen Förderung | 4 % vom rentenversicherungspflichtigen Einkommen des Vorjahres abzüglich Zulage(n) |
Grundzulage | 175 EUR/Jahr |
Kinderzulage (für jedes zulagenberechtigte Kind) (für jedes zulagenberechtigte Kind) | 185 EUR/Jahr 300 EUR/Jahr (für Kinder, die ab dem 01.01.2008 geboren sind) (für Kinder, die ab dem 01.01.2008 geboren sind) |
Einsteiger-Bonus (für unter 25jährige) (für unter 25jährige) | 200 EUR einmalig |
Beiträge | Leistungen |
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Jährlicher Höchstbeitrag: 26.528 EUR
BBG (West) der Knappschaft multipliziert mit dem Beitragssatz West zur Knappschaft; aufgerundet auf einen vollen Betrag in EUR. | Die Höhe der Steuerpflicht hängt vom Beginn der Rentenzahlung ab und wird lebenslang festgeschrieben. |
Für zusammen veranlagte Ehe-/Lebenspartner verdoppeln sich die Höchstbeiträge auf 53.056 EUR jährlich. | Bei Rentenbeginn ab dem Jahr 2023 werden Renten zu 83 % mit dem individuellen Steuersatz besteuert. |
Im Jahr 2023 können 100 % der Höchstbeiträge zur Basisversorgung steuerlich angesetzt werden (vorbehaltlich der noch ausstehenden Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022). | Der Besteuerungsanteil erhöht sich bis zum Jahr 2040 auf 100 %. |
2023 = 26.528,00 EUR/Jahr und 2.210,67 EUR/Monat bzw. 53.056,00 EUR/Jahr und 4.421,33 EUR/Monat | |
Zur Basisversorgung gehören die Beiträge zur Rürup-Rente, die Beiträge (AG- und AN-Anteil) zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen. |
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